11. [Erfüllungsort-Gerichtsstand-Rechtswahl]

Geändert am Do, 9 Jan um 11:36 NACHMITTAGS

11.1. Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen beider Vertragsteile ist Schorndorf.
11.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen uns und dem Besteller ist unser Geschäftssitz in Schorndorf, sofern der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
11.3. Für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung von UN-Kaufrecht insbesondere des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

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