8. [Eigentumsvorbehalt]

Geändert am Do, 9 Jan um 11:35 NACHMITTAGS

8.1. Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung desKaufpreises unser Eigentum.
8.2. Gegenüber Unternehmern und sonstigen Personen im Sinne des §310 Abs. 1 S. 1 BGB behalten wir uns das Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen vor, die uns aus irgendeinem Rechtsgrund aus der Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden zustehen.
8.3. Der Kunde ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung der Vorbehaltsware durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen.
8.4. Ein Unternehmer darf die Ware, an der wir uns das Eigentum vorbehalten haben oder an der uns Miteigentum zusteht (Vorbehaltsware), im Rahmen des ordentlichen Geschäftsganges veräußern, es sei denn, dass er sich im Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat. Er darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Eine Veräußerung in das Ausland ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig. Der Unternehmer tritt bereits jetzt im Voraus sicherungshalber sämtlicher Forderungen einschließlich Nebenrechten ab, die sich aus einer unberechtigten oder berechtigten Weiterveräußerung der Ware ergeben. Dasselbe gilt für Forderungen aus sonstigen Rechtsgründen bezüglich der im (Mit-) Eigentum des Unternehmens stehenden Ware. Der Unternehmer ist im gewöhnlichen Geschäftsgang widerruflich ermächtigt, die abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung in eigenem Namen einzubeziehen. Eine Einzugsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Unternehmer seinen Zahlungs- Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Der Unternehmer ist verpflichtet, die Waren gegen Feuergefahr zu versichern.

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